Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Vertragsschluss
1. Die folgenden Verkaufsbedingungen und Lieferbedingungen gelten
für alle unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen, einschließlich
Auskünfte und Beratungen. Sofern nicht ausdrücklich anders
vereinbart, gelten sie auch für sämtliche zukünftigen
Geschäftsbeziehungen mit Kunden, selbst wenn wir uns bei
Vertragsschluss nicht nochmals ausdrücklich auf sie beziehen.
2. Andere Bedingungen als diese gelten nicht, auch wenn wir ihnen
nicht nochmals ausdrücklich widersprechen.Ergänzungen,
Änderungen oder Nebenabreden zu diesen Bedingungen bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für
die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
3. Unsere Angebote sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich eine
Gültigkeitsfrist vereinbart ist. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn
wir die Bestellung des Kunden schriftlich bestätigen oder die Lieferung
oder Leistung auf Bestellung ohne gesonderte Bestätigung ausführen.
4. Der Einsatz einer elektronischen Signatur nach dem jeweiligen
Stand der Technik und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen dafür,
ist für einen wirksamen Vertragsschluss bzw. Vertragsänderung
zulässig und ersetzt das Schriftformerfordernisses.

II. Termine und Fristen
1. Angegebene Termine und Fristen für unsere Lieferungen und
Leistungen sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich schriftlich
etwas anderes vereinbart ist. Die Fristen beginnen erst zu laufen,
wenn über sämtliche Einzelheiten der Ausführung Übereinstimmung
erzielt ist, der Kunde die von ihm zu beschaffenden Informationen,
Unterlagen und Materialien beigebracht und – soweit Vorauskasse
oder Anzahlung vereinbart ist – den vereinbarten Preis bzw. die
Anzahlung geleistet hat. Unterbliebene Mitwirkungshandlungen sowie
.nderungswünsche des Kunden führen zu einer angemessenen
Verschiebung der Termine bzw. Verlängerung der Fristen.
2. Für die Einhaltung der Liefertermine/ -fristen ist der Zeitpunkt der
Absendung ab Werk maßgeblich.
3. Unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse (z. B. Krieg,
kriegsähnliche Zustande, Energie- oder Rohstoffmangel, Sabotage,
Streik.) sowie alle sonstigen, von uns nicht zu vertretenden
Betriebsstörungen oder behördlichen Einwirkungen entbinden uns für
die Dauer ihres Vorliegens von der Liefer- und Leistungspflicht, und
zwar auch, wenn sie während eines bereits bestehenden Verzuges
auftreten. Fristen und Termine werden hierdurch in angemessenem
Umfang verlängert. Dies gilt auch für, von uns nicht zu vertretende,
nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Lieferungen oder
Leistungen seitens unserer Lieferanten.
4. Bei Nichteinhaltung der Frist aus anderen Gründen kann der Kunde
– sofern Ihm nachweislich aus der Verspätung Schaden erwachsen ist
eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der
Verspätung von 0,5 v.H. bis zur Höhe von im ganzen 5 v.H. vom
Werte desjenigen Teiles der Lieferung verlangen, mit denen wir in
Verzug geraten sind. Darüber hinausgehende Ansprüche des Kunden
sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns
etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit z.B.
in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder der
Verletzung des Lebens, Körpers und der Gesundheit zwingend
gehaftet wird. Das Recht des Kunden zum Rücktritt nach fruchtlosem
Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist bleibt unberührt. Entsprechendes
gilt für einen Rücktritt durch uns.

III. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Unsere Preise sind Nettopreise ab Werk.
2. Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind die Preise
innerhalb eines Zeitraums von einem Monat ab Auftragsbestätigung
(Erstausfertigung) verbindlich. Wird keine Auftragsbestätigung erteilt,
gilt das Datum der Bestellung. Danach sind wir berechtigt,
Kostensteigerungen dem Kunden unter angemessener
Berücksichtigung seiner Interessen zusätzlich in Rechnung zu stellen.
Darüber hinaus bleiben Preisänderungen infolge von Material- und
Kostenverteuerungen, die von uns nicht zu vertreten sind,
ausdrücklich vorbehalten.
3. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, sind alle
Zahlungen 14 Tage nach Absendung der Lieferung und
Rechnungsstellung an den Kunden fällig und ohne Abzug frei
angegebener Zahlstelle zu leisten. Maßgeblich für die Tilgung
ist der Eingang der Zahlung. Wechsel und Schecks werden nur
aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung und nur erfüllungs
halber angenommen. Tilgung tritt in diesen Fällen erst dann ein,
wenn wir über den jeweiligen Betrag endgültig verfügen können.
Alle Wechsel-, Scheck- und Diskontspesen sowie alle sonstigen
Kosten gehen dabei ausschließlich zu Lasten des Kunden.
4. Zahlungsverzug tritt 30 Tage nach Fälligkeit und Erhalt der
Rechnung ein. Ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung
unsicher, kommt der Schuldner spätestens 30 Tage nach Empfang
der Gegenleistung und der aufgrund der Zahlungsbedingung
ermittelten Fälligkeit in Verzug.
5. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, so sind wir nach
unserer Wahl berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz (EZB) oder Ersatz des genau
berechneten, uns aus dem Verzug entstandenen Schaden in
Rechnung zu stellen. § 353 HGB bleibt unberührt.
6. Ein Recht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung steht dem
Kunden nur zu, sofern seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt worden sind.
7. Die Abtretung sämtlicher Ansprüche des Kunden gegen uns an
Dritte bedarf zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen
schriftlichen Zustimmung. Der § 354a HGB bleibt unberührt.
8. Wird uns nach Abschluss eines Vertrages eine wesentliche
Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden bekannt
(z. B. Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, nachteilige
Kreditauskünfte oder bei zwischenzeitlichem Zahlungsverzug), so
sind wir berechtigt, ausstehende Lieferungen oder Leistungen
nur gegen Vorauskasse oder angemessene Sicherheitsleistung
auszuführen, wobei sich etwaige Liefer- oder Leistungsfristen
entsprechend verlängern bzw. Termine verschieben. Ebenso sind
wir in diesem Falle zum Vertragsrücktritt berechtigt. Haben wir
bereits geliefert, so können wir abweichend von Nr. 3 die sofortige
Zahlung unserer Rechnung verlangen.
9. Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben
unberührt.

IV. Lieferung und Gefahrenübergang
1. Erfüllungsort ist Lichtenstein. Die Gefahr des zufälligen
Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit
Lieferung ab Erfüllungsort auf den Kunden über. Dies gilt auch
dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder falls wir noch andere
Leistungen (z.B. Versandabwicklung oder Versandkosten)
übernehmen.
2. Wir sind zu Teillieferungen und -leistungen berechtigt, wenn wir
dem Kunden rechtzeitig mitteilen, dass die Restmenge in
angemessener Frist nachgeliefert wird und dies dem Kunden auf
Nachfrage zumutbar ist.
3. Verzögert sich die Lieferung aus vom Kunden zu vertretenden
Gründen, so trägt er die Kosten für das erfolglose Angebot sowie
für die weitere Aufbewahrung im Lieferwerk oder einem Lagerort
nach unserer Wahl. In diesen Fällen geht die Gefahr eines
zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung mit
Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

V. Fertigung nach Anweisungen des Kunden
1. Bei Fertigung nach Kundenzeichnungen, Mustern und sonstigen
Anweisungen des Kunden übernehmen wir für die Funktionstauglichkeit
des Produkts und für sonstige Mängel, soweit diese
Umstände auf den Kundenanweisungen beruhen, keine
Gewährleistung und Haftung.
2. Der Kunde stellt uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter, wegen
durch die Produkte verursachter Schäden frei, soweit diese auf
Kundenzeichnungen, Mustern und sonstigen Anweisungen des
Kunden beruhen. Dies gilt auch für Ansprüche aus Produkthaftung.
3. Der Kunde übernimmt uns gegenüber die Gewähr, dass die
Herstellung und Lieferung der nach seinen Anweisungen gefertigten
Waren keine Schutzrechte Dritter verletzt. Im Falle der Geltendmachung
von Schutzrechten durch Dritte uns gegenüber sind wir
berechtigt, nach Anhörung des Kunden vom Vertrag zurückzutreten,
es sei denn, dass der Dritte die Geltendmachung der Schutzrechte
innerhalb einer angemessenen Frist durch schriftliche Erklärung uns
gegenüber zurückzieht. Der Kunde ist verpflichtet, uns die durch
Geltendmachung der Schutzrechte entstehenden Schäden und
Kosten zu ersetzen. Im Falle des Rücktritts sind die von uns bisher
geleisteten Arbeiten am Produkt bzw. bei der Dienstleistung
gemäß unserer Rechnungsstellung zu ersetzen.
4. Die für die Durchführung der Bestellung notwendigen von uns oder
in unserem Auftrag gefertigten Formen, Werkzeuge und
Konstruktionsunterlagen sind ausschließlich unser Eigentum.
Ansprüche hierauf stehen dem Kunden nicht zu, auch wenn er sich an
den Kosten für die Herstellung der Formen, Werkzeuge und
Konstruktionsunterlagen beteiligt hat. Wir sind berechtigt, wenn keine
anderslautenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden, oder
aufgrund von Vereinbarungen entsprechende Genehmigungen
eingeholt werden müssen, spätestens 5 Jahre nach Ausführung der
letzten Kundenbestellung die entsprechenden Formen, Werkzeuge
und Konstruktionsunterlagen zu vernichten.
5. An allen dem Kunden übermittelten und überlassenen Untertagen
behalten wir uns das Eigentum, das Urheberrecht sowie sonstige
gewerbliche Schutzrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich
gemacht oder gewerblich genutzt werden und sind uns auf Verlangen
zusammen mit allen angefertigten Kopien und Abschriften auf
Anforderung unverzüglich zurückzugeben.

VI. Beistellungen durch Kunden
Werden vom Kunden Teile, Material oder sonstige Stoffe zur
Ausführung seiner Bestellung zur Verfügung gestellt, so ist der Kunde
für deren Tauglichkeit verantwortlich. Sofern nicht schriftlich
ausdrücklich anders vereinbart, führen wir daher keine Wareneingangskontrolle
und Eignungsprüfung durch. Sind die vom Kunden
zur Verfügung gestellten Stoffe für die Bestellung untauglich,
unbrauchbar oder ungeeignet, und ist dies für uns nicht offensichtlich,
so bestehen insoweit keine Gewährleistungs- oder Haftungsansprüche
des Kunden an uns. Ferner hat uns der Kunde den durch
die Untauglichkeit, Unbrauchbarkeit oder Ungeeignetheit der
Stoffe verursachten Schaden nach unserer Rechnungsstellung zu
ersetzen und zusätzlich entstehenden Aufwand zu erstatten.

VII. Technische Änderungen und Mengenabweichungen
1. Falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, behalten wir uns
technisch notwendige oder zweckmäßige Änderungen (insbesondere
der Konstruktion, Werkstoffwahl, Spezifikation. Bauart) vor, soweit
diese Änderungen dem Kunden vorab mitgeteilt und seine Interessen
berücksichtigt wurden.

VIII. Gewährleistung und Wareneingangskontrolle
1. Wir leisten im Rahmen der folgenden Bestimmungen Gewähr dafür,
dass die gelieferten Produkte und erbrachten Leistungen zum
Zeitpunkt des Gefahrübergangs der Lieferung oder Leistung nicht mit
Mängeln behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem
gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch
aufheben oder mehr als nur unerheblich mindern.
Alle diejenigen Produkte oder Leistungen die innerhalb der
Verjährungsfrist ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer einen Sachmangel
aufweisen, sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich
nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, sofern dessen
Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Für
Verschleiß aufgrund normalen Gebrauchs und Mängel, die durch
unsachgemäßen Gebrauch, unsachgemäße Behandlung bzw.
Lagerung sowie durch Nichtbeachtung der Hersteller-, Montage- oder
Bedienungsanweisung verursacht wurden, leisten wir keine Gewähr.
Das Gewährleistungsrecht erlischt sowohl bei unsachgemäßer
Behandlung durch den Kunden als auch durch von ihm beauftragte
Dritte.
2. Soweit nicht schriftlich ausdrücklich anders vereinbart, stellen alle
Angaben über unsere Produkte, insbesondere in unseren Angeboten
und Prospekten enthaltene Abbildungen, Zeichnungen, technische
Angaben und Bezugnahmen auf Normen und Spezifikationen, keine
Beschaffenheits- und oder Haltbarkeitsgarantien LS.d. § 434 BGB dar,
sondern sind nur Beschreibungen oder Kennzeichnungen.
Entsprechendes gilt bei der Lieferung von Mustern oder
Proben.
3. Der Kunde hat die Ware, auch wenn zuvor Muster oder Proben
überlassen worden waren, unverzüglich nach Anlieferung zu
untersuchen und uns dabei erkannte Mängel oder
Mengenabweichungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Andernfalls gilt die Ware als genehmigt, soweit es sich nicht um
Mängel handelt, die bei der Untersuchung nicht erkennbar waren.
4. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit dem
Zeitpunkt der Übergabe der Produkte an den Kunden am
Erfüllungsort, spätestens mit der Anlieferung bei ihm. Soweit
Werkleistungen, einschließlich Werklieferungen über nicht
vertretbare Sachen, Vertragsgegenstand sind, beginnt die
Gewährleistungsfrist mit der Abnahme im Sinne § 640 BGB.
5. Wir übernehmen die zum Zweck der Nachbesserung anfallenden
Kosten (insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten).
Soweit die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, dass die
Gegenstände nach der Lieferung an einen anderen Ort als den
Anlieferort des Kunden verbracht worden sind, trägt dieser die
Mehrkosten, es sei denn, das Verbringen entspricht dem
bestimmungsgemäßen Gebrauch. Im Falle der Nachbesserung hat
uns der Kunde diese unverzüglich zu ermöglichen und uns die
beanstandete Ware zur Untersuchung und Bearbeitung zur
Verfügung zu stellen.
6. Die durch etwaige unberechtigte M.ngelrügen entstehenden
Kosten trägt der Kunde. Pauschale Kostenbelastungen für
M.ngelrügen von Kunden werden nicht anerkannt.
7. Nach Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist
der Kunde berechtigt, unbeschadet etwaiger Schadensersatz -
ansprüche, die Herabsetzung der Vergütung zu verlangen oder
vom Vertrag zurückzutreten
8. M.ngelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher
Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und bei nur
unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
9. Soweit wir gegenüber unseren Kunden als Material- und
Teilelieferant auftreten, unterliegen wir keiner Haftung gemäß § 478
BGB.
10. Soweit in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen nichts
anderes bestimmt ist, sind weitergehende Ansprüche
ausgeschlossen.

IX. Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen
aus der Geschäftsverbindung einschließlich Nebenforderungen,
Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und
Wechseln, im Eigentum des Verkäufers.
2. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn
einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung
aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen
Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer
ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird
Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung, Vermischung oder
Vermengung mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt
der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem
Verhältnis der Faktorenwerte seiner Vorbehaltsware zum
Gesamtwert.
4. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung
oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung
der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe
berechtigt, dass die Forderungen gemäß Ziffer 6. auf den Verkäufer
auch tatsächlich übergehen.
5. Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten
oder einzubauen, enden mit dem Widerruf durch den Verkäufer
infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage
des Käufers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung
oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über sein Vermögen.
6.a Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten
aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware- einschließlich etwaiger
Saldoforderungen- an den Verkäufer ab.
6.b Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und hat der
Verkäufer hieran in Höhe seiner Fakturenwerte Miteigentum erlangt,
steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an
der Ware zu. Wird Vorbehaltsware vom Käufer in ein Grundstück
/Gebäude eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die daraus
entstehende Forderung auf Vergütung oder aus dem Weiterverkauf
des Grundstückes/Gebäudes in Höhe der Fakturenwerte der
Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen
auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab.
6.c Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings
verkauft, wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig und der
Käufer tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an
den Verkäufer ab und leitet seinen Verkaufserlös unverzüglich an den
Verkäufer weiter. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
7. Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen
Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen
einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf,
spätestens aber bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei
wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des
Käufers. In diesem Fall wird der Verkäufer hiermit vom Käufer
bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und
die Forderungen selbst einzuziehen. Der Käufer ist verpflichtet, dem
Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Käufer
zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer,
Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw.
auszuhändigen und dem Verkäufer alle für die Geltendmachung der
abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die
.berprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.
8. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit
dessen sämtliche Forderungen um mehr als 20 %, so ist der
Verkäufer auf Verlangen des Käufers oder eines durch die
Übersicherung des Verkäufers beeinträchtigten Dritten insoweit zur
Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
9. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw.
der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist
der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu
benachrichtigen.
10. Nimmt der Verkäufer aufgrund des Eigentumsvorbehaltes den
Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag
vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. Der Verkäufer kann
sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen
Verkauf befriedigen.
11. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer
unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z. B. Feuer,
Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der
Käufer tritt hiermit seine Entsch.digungsansprüche, die ihm aus
Schäden der obengenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften
oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe
des Fakturenwertes der Ware ab. Der Verkäufer nimmt die
Abtretung an.
12. Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem
Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten
Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus
Eventualverbindlichkeiten, die der Verkäufer im Interesse des Käufers
eingegangen ist, bestehen.

X. Sonstige Schadensersatzansprüche
1. Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem
Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem
Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.
2. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen uns oder unseren
Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der
Ausschluss der Haftung gilt auch nicht in den Fällen, in denen wir oder
unsere Erfüllungsgehilfen wegen der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Übernahme einer
Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft zwingend haften.
Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auf deren Erfüllung
der Kunde in besonderem Maße vertrauen darf, haften wir auch in
Fällen leichter Fahrlässigkeit.
3. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit solcher Mitarbeiter und
sonstiger Erfüllungsgehilfen, die keine leitenden Angestellten sind,
haften wir nur in Höhe des typischerweise unter Berücksichtigung
aller maßgeblichen und erkennbaren Umstände voraussehbaren
Schadens.
4. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den
vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

XI. Sonstiges
1. Auf unsere Verträge und diese Allgemeinen
Verkaufsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der
bmt Bürsten- und Maschinentechnik GmbH ist deutsches Recht
unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen
über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG)
anwendbar.
2. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser
Verkaufsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht. Etwaige unwirksame Bestimmungen werden
die Vertragsparteien durch solche ersetzen, die ihrem Zweck nach
den unwirksamen am nächsten kommen.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und in
Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz der
bmt Bürsten- und Maschinentechnik GmbH. Wir sind jedoch
berechtigt auch einen anderen Gerichtsstand zu wählen.
4. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen gilt ausschließlich
deutsches Recht.